Fragment 020–25 | |
Typus: Falsche Quellenangabe | |
Untersuchte Arbeit: Seite 20:, Zeilen: 25–30 |
Quelle: Unbekannt Seite: –, Zeilen: – |
An der Spitze des Generalsekretariates steht der Generalsekretär, der für eine fünfjährige Amtszeit auf Vorschlag des Ministerkomitees von der Parlamentarischen Versammlung gewählt wird. Der Generalsekretär ist dem Ministerkomitee verantwortlich. Er leitet die Verwaltung und vertritt den Europarat nach außen. Er stellt die Verbindung zwischen Ministerkomitee und Parlamentarischer Versammlung sicher und legt der Parlamentarischen Versammlung jährlich einen Gesamtbericht über die europäische Kooperation vor. 38 38 Europarat – Serie der Europäischen Verträge (SEV) Nr. 1: Die Satzung des Europarates, London, 05.05.1949,Artikel 36 – 37 |
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Bewertung
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